Ein Fonds innerhalb der Stiftung Succursus funktioniert ähnlich, wie eine kleine, eigenständige Stiftung. So muss der Fondsgründer als Mitstifter nicht nur ein gewisses Anfangskapital seines Fonds zur Verfügung stellen; er behält bis zu seinem Tode – und in wichtigen Punkten auch darüber hinaus – weitgehende Befugnisse:
Im Gegensatz zur Gründung einer eigenständigen Stiftung, bedarf es keines Millionenvermögens. Ein Kapital von Fr. 100’000.00 kann, je nach Zweckbestimmung, durchaus genügen. Das Anfangskapital kann auch geringer sein, um dann durch regelmässige Spenden oder ratenweise Einzahlungen grösser zu werden. So kann sich beispielsweise ein Mitstifter verpflichten, Fr. 200’000.00 zu stiften und diesen Betrag in (steuerbegünstigten) jährlichen Raten à Fr. 20’000.00 dem Fonds zukommen zu lassen. Relativ kleine Fonds sind insbesondere auch möglich, weil der Fonds nicht “auf Ewigkeit” angelegt sein muss. Der Mitstifter kann beispielsweise bestimmen, dass das Fondsvermögen in zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahren zweckbestimmt aufgebraucht werden soll. Bei einem Kapital von Fr. 500’000.00 stehen so z. B. jährlich bereits ca. Fr. 15’000.00 bis 50’000 an Fördergeldern zu Verfügung. Zudem kann der Fonds nach der Gründung noch weitere Mittel von Dritten organisieren.
Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, innerhalb der Stiftung Succursus einen Fonds zu errichten. Gerne beraten Sie die Mitglieder des Stiftungsrates bei Ihrer Fondsgründung, so dass der Fonds ganz auf Sie zugeschnitten wird. Fonds können – wie bei selbständigen Stiftungen – mit Vermögenswidmung zu Lebzeiten oder mit Testament auf den Tod des Fondsgründers hin errichtet werden. Vertraglich oder im Testament werden dabei die Details des Fonds geregelt und die zukünftige Fondsleitung bestimmt. Immer bedeutender wird aber die Möglichkeit, die Fondsgründung bereits zu Lebzeiten vorzunehmen. Damit kann der Mitstifter nicht nur über Sinn und Zweck seines Fonds bestimmen, sondern auch in der Fondsverwaltung aktiv bei der Verwendung der Mittel mitbestimmen.
Die Zuwendungen von Vermögenswerten an eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung (und eine solche ist die Stiftung Succursus) bzw. an einzelne Fonds innerhalb dieser Stiftung sind steuerfrei. Es entfällt sowohl die Schenkungssteuer als auch die Erbschaftssteuer. Und die Stiftung selbst ist mit all ihren Fonds von Einkommens- und Vermögenssteuern befreit. Zuwendungen an die Stiftung zu Lebzeiten können (teilweise) von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Dies macht es besonders interessant einen Fonds zu gründen, welcher durch regelmässige jährliche Einlagen angereichert wird.